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Recht am eigenen Bild Facebook & Instagram
Fotos auf Facebook, Instagram & Co.

Fotos in Sozialen Netzwerken: Fallstricke bei Bildrechten

n Zeiten von Instagram, TikTok und Co. gerät auch die Frage nach dem Recht am eigenen Bild sowie dem Urheberrecht immer mehr in den Fokus. Bilder können eingekauft, selbst produziert oder bei Agenturen und Influencern in Auftrag gegeben werden. Es gibt unendlich viele Möglichkeiten, als Unternehmen an Bilder zu kommen, also auch viele Möglichkeiten, Fehler zu begehen. Was ist also bei der Beschaffung und Nutzung von Fotos und Videos zu beachten?

Die Theorie: Was sind „Recht am eigenen Bild“ und „Urheberrecht“?

Das Recht am eigenen Bild ist eine Ausprägung des im Grundgesetz geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Da es somit selbst ein grundrechtsgleiches Recht ist, gilt es für jedermann. Es schützt insbesondere vor der Veröffentlichung von Bildern ohne die Erlaubnis betroffener, also abgebildeter Personen. Jedoch sei gesagt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht als grundrechtsgleiches Recht nur vor Eingriffen des Staates schützt. Wenn es um die Nutzung durch Unternehmen geht, springt das Kunsturhebergesetz – als Ausprägung des Rechts am eigenen Bild – ein und übernimmt diese Aufgabe. In Abgrenzung dazu schützt das Urheberrecht das geistige Eigentum jeder Person, hierunter fallen etwa auch Fotos.

Fotos und Videos – woher und welche Regeln gelten?

Fotos und Videos können heutzutage aus verschiedenen Quellen stammen: eingekauft aus Bildarchiven oder von Fotografen, selbst geschossen oder produziert von Agenturen. Da kann man schnell den Überblick verlieren, welche Rechte gelten und was man beachten muss.

Bei Bildarchiven ist es recht einfach. Das Stichwort hier heißt „Social Media Lizenz“. Manche Bilder haben eine, die meisten (guten) nicht. Besteht eine solche Lizenz, können die eingekauften Bilder problemlos – im Umfang der angegebenen Verwendungszwecke – genutzt werden.

Kniffliger ist es bei Fotos, die von Fotograf:innen gekauft werden. Denn hier muss einerseits die Einwilligung des Fotografen zur Nutzung eingeholt werden, andererseits muss der/die Fotograf:in belegen, dass er/sie die Rechte an den Bildern hat und die abgebildeten Personen veröffentlichen darf.

Fotos selbst schießen – da hat man die Rechte, oder?

Produziert man Bilder oder Videos, etwa von Mitarbeiter:innnen, selbst, so hat man nicht automatisch die Rechte daran, auch wenn das oft geglaubt wird.

Grundsätzlich gilt, dass Personen einer Veröffentlichung ihrer Bilder zustimmen müssen, diese muss aber nicht immer ausdrücklich eingeholt werden. Gerade bei Mitarbeiter:innen ist dies oftmals entbehrlich. Denn werden Fotos und Videos zu Werbezwecken produziert, wird allen Beteiligten klar sein, dass gerade die Veröffentlichung geplanter Bilder und Videos bezweckt wird. So bestimmt auch das Kunsturhebergesetz, dass eine Einwilligung in die Veröffentlichung im Zweifel als erteilt gilt, wenn der/die Abgebildete eine Entlohnung erhält. Trotzdem sollte die Einwilligung schriftlich festgehalten werden, dann ist man rechtlich voll und ganz abgesichert.

Auch keine Kleinigkeit: Schießt man auf Privatgrundstücken oder vor -gebäuden Bilder, auf denen private Gebäude oder Grundstücke zu sehen sind, muss auch die Einwilligung der Eigentümer eingeholt werden.

Ablauf einer Einwilligung – geht das?

Was geschieht jedoch, wenn das Arbeitsverhältnis zu abgebildeten Personen endet? Enden dann auch die Nutzungsrechte an den Bildern?

Die Antwort ist ganz klar: Nein. Arbeitsverhältnis und Recht am eigenen Bild haben rechtlich rein gar nichts miteinander zu tun. So muss auch die Einwilligung, Bilder zu veröffentlichen, separat widerrufen werden. Wird lediglich gekündigt oder läuft das Arbeitsverhältnis aus, hat das keinen Einfluss auf bestehende Posts.

Wichtig: Bei Bildern, die von Fotograf:innen eingekauft werden, gilt dies nicht! Nutzungsrechte an Bildern müssen nach fünf Jahren der Nutzung – wenn nicht anders vereinbart – erneut eingekauft werden. Da so etwas nach ein paar Jahren schnell vergessen werden kann, muss man als Unternehmen auf die rechtzeitige Verlängerung (oder das Löschen des Bildes/Posts) besonders achten, um Ansprüchen nach zusätzlichen Abgeltungen für Nutzungsrechte oder im schlimmsten Fall sogar Klagen vorzubeugen.

Bilder von „Personen der Zeitgeschichte“

Wie ist das mit Prominenten? Darf man etwa Bilder etwa vom HSV posten und ihnen zum – sollte das mal wieder passieren – Aufstieg in die erste Liga gratulieren? Solche „absolute Personen der Zeitgeschichte“ darf man als Privatperson im Zusammenhang mit dem Ereignis, hier dem Aufstieg in die erste Liga, posten wie man will. Vorsicht ist jedoch bei der kommerziellen Nutzung solcher Bilder geboten. Unternehmen dürfen solche Personen der Zeitgeschichte ohne Einwilligung nicht veröffentlichen, jedenfalls nicht zu kommerziellen Zwecken. Und das sind sie ja fast immer!

Vorsicht ist besser als Nachsicht

Das Recht am eigenen Bild dient als grundrechtsgleiches Recht dem Schutz der Bürger:innen, nicht dem Schutz von Unternehmen. Genauso soll das Urheberrecht nicht die Unternehmen schützen, die Bilder und Videos verwenden. Grundrechte haben in Deutschland den höchsten Stellenwert, neben ihnen treten die meisten anderen Rechte und Gesetze zurück. Verstößt man als Unternehmen gegen dieses Recht, ist also schnell mit Schadensersatz- und Unterlassungsklagen zu rechnen. Man sollte also vor der Veröffentlichung unbedingt die Einwilligung der abgebildeten Personen und der Urheber der Bilder einholen, um sich einen Rechtsstreit zu ersparen und sich im Zweifel an einen Fachanwalt oder eine Social Media Agentur wenden, die haben nämlich Ahnung. Denn mal ehrlich, verletzt man zu oft ein so wichtiges Recht wie das am eigenen Bild, schadet es nicht nur dem Geldbeutel, sondern auch dem eigenen Ruf.

Wir danken ausdrücklich Oskar Petermann, Stud. Jur. an der Uni Münster, für diesen erhellenden Beitrag!